Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und sichert durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen den Arbeitsplatz zu behalten.
Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Nähere Informationen finden Sie in der zugehörigen Betriebsvereinbarung "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM". Sie finden diese im Commit auf der Seite des Betriebsrates.