Pflegehilfsmittel - Frau im Rollstuhl

Was Sie wissen solltenPflegebedürftig – so geht es nun weiter!

Circa 6 Millionen Menschen in Deutschland haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung – mehr als 80 Prozent von ihnen werden zuhause von Angehörigen oder mobilen Pflegekräften versorgt. Um es allen Beteiligten – den Pflegebedürftigen, ihren pflegenden Angehörigen und/oder ambulanten Pflegekräften – leichter zu machen, gibt es eine Vielzahl an Pflegehilfsmitteln. Die Kosten übernehmen die Pflegekassen teilweise oder vollständig. 

Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren:

  • Welche Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es?
  • Was unterscheidet Hilfsmittel von Pflegehilfsmitteln?
  • Wer hat einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
  • Wie können Sie diesen unkompliziert geltend machen?

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

 

Was versteht man eigentlich unter Pflegehilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem
  • Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: Hierzu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Händedesinfektions- beziehungsweise Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen und vieles mehr

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können sich Anspruchsberechtigte in Form von Paketen monatlich nach Hause liefern lassen. Sie sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz Ihrer pflegenden Angehörigen oder anderer Pflegepersonen (Freunde, Nachbarn) in Ihrem häuslichen Umfeld dienen.

Wer hat Anspruch auf Pflegemittel zum Verbrauch und in welcher Höhe?

Pflegebedürftige mit genehmigten Pflegegrad 1 bis 5, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigen.

Wie erfolgt Antragstellung und Lieferung?

Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse zu stellen. Sie können frei wählen, welcher Leistungserbringer (zum Beispiel Sanitätshäuser) Sie mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen darf. Dieser wird Ihnen auch bei der Antragstellung behilflich sein können. Sie können sich auch unmittelbar an Mitarbeitende des Sozialdienstes bzw. des Entlassmanagements unserer Krankenhäuser wenden.

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