Pflegehilfsmittel - Frau im Rollstuhl

Was Sie wissen solltenPflegebedürftig – und jetzt…?

Rund 80 Prozent der insgesamt 4,1 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Um diesen Menschen, aber auch ihren pflegenden Angehörigen und/oder ambulanten Pflegekräften das Leben und die Pflege zu erleichtern, gibt es eine Vielzahl an Pflegehilfsmitteln, deren Kosten die Pflegekassen teilweise oder vollständig erstatten.

Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, welche Arten von Pflegehilfsmitteln es gibt, was Hilfsmittel von Pflegehilfsmitteln unterscheidet, wer einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat und wie Sie diesen ganz unkompliziert geltend machen können.

Weiterführende Information finden Sie hier

Was versteht man eigentlich unter Pflegehilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem und
  • Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: hierzu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Händedesinfektions- bzw. Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, etc.

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können sich Anspruchsberechtigte in Form von Paketen monatlich nach Hause liefern lassen. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz Ihrer privaten Pflegeperson (Familie, Freunde, Nachbarn) in Ihrem häuslichen Umfeld dienen.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und in welcher Höhe?

Pflegebedürftige mit genehmigten Pflegegrad 1 bis 5, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.

Wie erfolgt Antragstellung und Lieferung?

Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.

Sie können frei wählen, welcher Leistungserbringer (z.B. Sanitätshäuser) Sie mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen darf. Dieser wird Ihnen auch bei der Antragstellung behilflich sein können. Sie können sich auch unmittelbar an Mitarbeiter des Sozialdienstes bzw. des Entlassmanagements unserer Krankenhäuser wenden.