Pflegehilfsmittel - Frau im Rollstuhl

Was Sie wissen solltenPflegebedürftig – und jetzt…?

Rund 80 Prozent der insgesamt 4,1 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Um diesen Menschen, aber auch ihren pflegenden Angehörigen und/oder ambulanten Pflegekräften das Leben und die Pflege zu erleichtern, gibt es eine Vielzahl an Leistungen, deren Kosten die Pflegekassen teilweise oder vollständig erstatten.

Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, wie die Leistungen in Anspruch genommen werden können, welche Arten von Pflegehilfsmitteln es gibt und wer Sie bei dem ganzen Prozess unterstützen kann.

Weiterführende Informationen finden Sie hier

Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann es sein, dass eine vorübergehende oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit entstanden ist. In diesem Fall stehen Ihnen möglicherweise Sach- oder Geldleistungen über die Pflegeversicherung zu, die helfen können, den Alltag zu verbessern.
Damit das geprüft werden kann, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
Ein Anspruch entsteht dann, wenn Sie in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung für mehr als 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sind und die Dauer der Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate bestehen wird.

Wie bestimmt sich der Leistungsumfang?

Nach der Antragsstellung prüft entweder der Medizinische Dienst bei gesetzlich Versicherten oder Medicproof bei privat Versicherten die Schwere der Einschränkungen in der Selbstständigkeit und entscheidet über den Grad der Pflege. Insgesamt wird unter 5 verschiedenen Pflegegraden mit entsprechenden Leistungsansprüchen unterschieden. Eine Übersicht und genauere Beschreibungen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

Was versteht man eigentlich unter Pflegehilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Rahmen der Pflegeversicherung, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem und
  • Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: hierzu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Händedesinfektions- bzw. Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, etc.

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können sich Anspruchsberechtigte in Form von Paketen monatlich nach Hause liefern lassen. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz Ihrer privaten Pflegeperson (Familie, Freunde, Nachbarn) in Ihrem häuslichen Umfeld dienen.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und in welcher Höhe?

Pflegebedürftige mit genehmigten Pflegegrad 1 bis 5, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf zuzahlungsfreie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI.

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.

Wie erfolgt Antragstellung und Lieferung?

Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.

Sie können frei wählen, welcher Leistungserbringer (z.B. Sanitätshäuser) Sie mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen darf. Dieser wird Ihnen auch bei der Antragstellung behilflich sein können. Sie können sich auch unmittelbar an Mitarbeiter des Sozialdienstes bzw. des Entlassmanagements unserer Krankenhäuser wenden.

Wann kann ein Eilantrag gestellt werden?

In bestimmten Situationen kann ein Eilantrag gestellt werden. Das ist der Fall, wenn Sie für die pflegerische Versorgung einen Pflegedienst in Anspruch nehmen wollten, eine Kurzzeitpflege (vorübergehender Aufenthalt in einem Pflegeheim) oder eine stationäre Pflege (dauerhafte Aufnahme in einem Pflegeheim) planen müssen.

Für die Situation, dass die Pflege über die Familie oder vertraute Freunde/ Bekannte/ Nachbarn geleistet werden soll, ist es möglich statt der Sachleistung die Geldleistung über die Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, jedoch kann in diesem Fall kein Eilantrag gestellt werden. Wenn bereits ein Pflegegrad vorhanden ist, kann für eine Höherstufung leider auch kein Eilantrag gestellt werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse/ Krankenversicherung und stellen den Antrag selbst. Sollten Sie den Antrag nicht selbst stellen können, kann es nur eine von Ihnen bevollmächtigte und autorisierte Person für Sie übernehmen. Prüfen Sie bitte daher, ob Sie eine entsprechende Vollmacht z.B. über eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben und geben Sie eine Kopie davon auf der Station ab.

Bei privat Versicherten kann ein Eilantrag (dort heißt es „Vorabeinstufung“) nur bei einer erforderlichen stationären Pflege gestellt werden. Für eine ambulante Versorgung in der Häuslichkeit kann keine Vorabeinstufung beantrag werden.

Wo findet sich Unterstützung bei der Erstellung eines Eilantrages?

Unser Versorgungsmanagement der Regio Kliniken hilft Ihnen gerne bei der Beantragung im Eilverfahren.
Grundsätzlich ist der Eilantrag über das Versorgungsmanagement möglich, wenn

  • bisher kein Pflegegrad vorhanden ist und der Bezug von Sachleistung angestrebt ist
  • nur Pflegegrad 1 vorhanden ist und Kurzzeitpflege oder stationäre Pflege erforderlich ist
  • Angehörige Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten
  • Palliative Versorgung zu organisieren ist
  • bei privat Versicherten eine stationäre Pflege organisiert werden muss und noch kein Pflegegrad vorhanden ist

Wer kann bei Fragen rund um das Thema Pflegebedürftigkeit helfen?

Unser Versorgungsmanagement der Regio Kliniken hilft Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema Pflege und Leistung der Pflegeversicherungen.
Bei Unterstützung zur Vorbereitung auf die Begutachtung oder Antragstellung bei Bezug von Geldleistung oder Höherstufung können Sie sich gerne an unsere Kolleginnen von der Familialen Pflege wenden. Sie haben die Möglichkeit Hausbesuche zu machen und Sie oder Ihre Angehörigen auch bei Ihnen zu Hause zu beraten.
Für allgemeine Beratung zur Pflege können Sie sich auch an den Pflegestützpunkt in Ihrem Kreis (Steinburg, Pinneberg, Segeberg) oder an Ihre Krankenversicherung wenden. 
Privat Versicherte können sich auch über die Compass Pflegeberatung beraten lassen.