Hinweise aus aktuellem AnlassBesuchsregelung

Sehr geehrte Patient:innen, liebe Angehörige und Besucher:innen,

zum 1. März 2023 wurden Beschäftigte und Bewohner:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bundesweit von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske befreit:

Bitte beachten Sie: gemäß § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gilt für Besucher:innen in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen weiterhin die FFP2-Maskenpflicht, so auch bei uns beim Betreten des Krankenhauses / der Rehabilitationsklinik.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!