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Informationsmaterialien

Soziale Pflegeversicherung

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels in Deutschland, der eine zunehmende Alterung der Bevölkerung zur Folge hat und eine große Herausforderung für das Gesundheits- und Sozialwesen darstellt, steigt der Anteil der pflegebedürftigen Personen kontinuierlich an. Während im Jahr 2015 die Anzahl aller Pflegebedürftigen ca. 2,9 Millionen betrug, so war zum Jahresende 2021 eine Zunahme auf ca. fünf Millionen Pflegebedürftige festzuhalten.

Personen, bei denen mehr als sechs Monate eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und die im Alltag Hilfe benötigen, sind im Rahmen der Pflegeversicherung abgesichert. Die Pflegeversicherung besteht seit 1995 und ist eine tragende Säule der Sozialversicherung. Sie verfolgt das Ziel, den Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben  zu ermöglichen. Welche Leistungen beansprucht werden können, ist abhängig

  • von der Dauer der Pflegebedürftigkeit,
  • vom Pflegegrad und
  • von der Art der Pflege

Die Leistungen können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Pflegebedürftigen dürfen frei entscheiden, von wem und wo sie gepflegt werden möchten. Die Pflege kann zum Beispiel durch die Angehörigen im häuslichen Umfeld, oder aber durch die Professionellen entweder im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Unterbringung realisiert werden.

Auch wird die Pflegeversicherung als Teilkostenversicherung bezeichnet, da sie im Rahmen der Pflege nicht alle Kosten abdeckt. Ein entsprechender Restbetrag wird entweder von den Pflegebedürftigen selber oder von ihren Angehörigen getragen. Weitere Regelungen hierzu können dem SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entnommen werden. 

Weitere Informationen über individuelle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflege von Angehörigen zu Hause und Beratung im Pflegefall, Pflegesachleistungen etc. können Sie den folgenden Broschüren entnehmen:

Alternative Wohnformen im Alter

Auch im Alter möchte man selbstbestimmt und eigenständig in seinem gewohnten Umfeld leben. Wenn alters- und/oder pflegebedingt das Wohnen zuhause nicht mehr zu gewährleisten ist oder Sie sich gemeinschaftlich organisierte und generationenübergreifende Wohn- und Lebensformen wünschen, so gibt es verschiedene Wohnformen, die in Erwägung gezogen werden können.

 

Mehrgenerationenwohnen

Das Mehrgenerationenwohnen bezeichnet ein(e) generationenübergreifende(s) Wohnung bzw. Haus, in dem junge und ältere voneinander unabhängige Personen unter einem Dach zusammenleben, sich gegenseitig unterstützen und austauschen. Eine Verwandtschaftsbeziehung ist hiervon nicht ausgeschlossen. Diese Art der Unterstützung kann zum Beispiel die Haushaltsführung, eine Kinder- und Seniorenbetreuung und viele weitere umfassen. Erwähnenswert an dieser Stelle ist, dass alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Für die Senioren und jungen Menschen sowie für alle gemeinsam bringt diese Wohnform einige Vorteile. Portale sowie Dienste über die Sie sich weitere Informationen zum Thema »Mehrgenerationenwohnen« aneignen können, finden Sie hier.

 

Betreutes Wohnen für Senioren

Das betreute Wohnen ist eine mögliche Betreuungsmöglichkeit für geistig, körperlich oder altersbedingt eingeschränkte Personen. Dabei kann die barrierefreie Wohnung bzw. Wohnanlage in speziellen, auf das betreute Wohnen ausgerichteten Wohnhäusern - eng an ein Pflegeheim -  in Form von hotelähnlichen Immobilien (z. B. Saune, Wellness etc.) oder aber im eigenen Zuhause liegen. Das selbstbestimmte und unabhängige Leben im gewohnten Umfeld bleibt jedem erhalten und im Bedarfsfall können professionelle verschiedene Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel Hausnotruf, Hausmeister- und Reinigungsdienste, Wäscheservice oder die Vermittlung von Pflegeleistungen. Der Vorteil bei einem betreuten Wohnen ist die Kombination des alleine Wohnens und den Versorgungsleistungen einer professionellen Pflegeeinrichtung. Weitere Informationen über Leistungen, Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sowie eine Checkliste (allgemeine Informationen; Gebäude | Anlage | Umgebung; eigenes Appartement; Betreuung und Pflege; Essen und Trinken; Freizeitaktivitäten) finden Sie hier.

 

Teilstationäre Einrichtungen Tagespflege | Nachtpflege

Wenn die Versorgung im häuslichen Umfeld nicht mehr in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht für die Pflegebedürftigen bzw. für die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine teilstationäre Einrichtung, sprich eine zeitweise Betreuung, in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen können entweder jeden Tag oder für vereinzelte Tage in der Woche beansprucht werden und umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder die medizinische Behandlungspflege. Die Betreuung kann tagsüber oder aber in der Nacht (zum Beispiel bei nächtlicher Unruhe oder Umherlaufen) erfolgen. Die Mehrheit solcher Tagespflegeeinrichtungen bietet einen Fahrdienst an, der die pflegebedürftige Person morgens abholt und abends wieder nach Hause fährt. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf eine teilstationäre Pflege, sie können jedoch den Entlastungsbetrag (125 Euro) für die Kosten verwenden. Weitere wichtige Informationen zu dieser Betreuungsform finden Sie hier

 

Seniorenwohngemeinschaften

Bei einer Seniorenwohngemeinschaft handelt es sich um eine alternative Wohnform für meist gleichaltrige Senioren mit eigenem Gestaltungsspielraum, die entweder privat oder trägergestützt (zum Beispiel Pflegeeinrichtung oder andere Träger) organisiert ist und bei der keine Pflegebedürftigkeit vorliegen muss. Sie bietet unter anderem den Vorteil, dass die Bewohner aktiv in Entscheidungen innerhalb der Wohngemeinschaft einbezogen werden und sich einbringen können. Gemeinschaftsräume wie Küche, Wohnbereich, Badezimmer werden von den Mitbewohnern gemeinsam genutzt und jeder hat sein eigenes Zimmer. Jegliche anfallende Kosten werden ebenfalls geteilt. Eine solche Wohngemeinschaft bietet die soziale Einbindung und schützt vor Vereinsamung im Alter. Weitere wichtige Informationen zu dieser Wohnform finden Sie hier

 

Stationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen

Pflegebedürftige, deren Versorgung und Betreuung im häuslichen Umfeld nicht mehr sichergestellt ist, können ein Alten- bzw. Pflegeheim in Erwägung ziehen, wo eine 24- Stunden- Betreuung durch professionelle Fachkräfte gewährleistet wird. Damit die Pflegeversicherung den monatlichen Anteil der Pflegekosten anteilig übernimmt, muss die Person mindestens über Pflegegrad 2 verfügen und die Vorsicherungszeit erfüllt haben. Darüber hinaus ist vom medizinischen Dienst eine sogenannte Heimnotwendigkeitsbescheinigung auszufüllen. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten einen sogenannten Entlastungbetrag von der Pflegeversicherung. Zur Deckung sowohl pflegebedingter wie auch weiterer Aufwendungen (zum Beispiel Unterbringung und Verpflegung, ggf. besondere Komfort- oder Zusatzleistungen etc.) wird meistens neben der Pflegeversicherungsleistung ein Eigenanteil erforderlich. Die Höhe des Eigenanteils ist einrichtungsabhängig. Weitere wichtige Informationen zu dieser Wohnform finden Sie hier

 

Betreuung (gesetzlich)

Vorsorgevollmacht

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln und ihre Interessen zu vertreten. Dieser Fall tritt ein wenn eine Person beispielsweise in Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder altersbedingt ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur teilweise regeln kann. Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Bereiche beziehen, z. B. die Verfügung über Konten, die Vertretung bei rechtlichen oder finanziellen Fragen oder bei gesundheitsbezogenen Entscheidungen. Eine Vorsorgevollmacht kann nur bei Geschäftsfähigkeit des volljährigen Betroffenen wirksam erstellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Betreuungsverfügung

Für volljährige Personen, die infolge einer dementiellen oder einer anderen psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen sowie ihre Interessen gegenüber Dritten rechtlich verbindlich zu äußern und zu vertreten, kann beim Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Diese Angelegenheiten können zum Beispiel Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, die Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Erbangelegenheiten etc. umfassen. Bei den Betreuern kann es sich um ehrenamtliche Betreuer, um Familienangehörige oder um Berufsbetreuer bzw. um einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereines handeln. Betreuer werden nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist. Ziel ist es, die verbliebenen Fähigkeiten des Betroffenen und seine Selbstbestimmung zu wahren. Besonders erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass ein Betreuer nicht gegen den Willen des Volljährigen bestellt werden darf. Liegt für einen Bereich beispielsweise eine Vorsorgevollmacht vor oder kann dieser durch andere Hilfen abgedeckt werden, ist für diesen Bereich keine Betreuung nötig. Darüber hinaus, kann die rechtliche Betreuung auch wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen entfallen. Heute haben in Deutschland ca. 1,3 Millionen Menschen einen rechtlichen Betreuer (ca. 75.000 in Sachsen). Davon stellen die Demenzerkrankten die Mehrheit dar. In einer sogenannten Betreuungsverfügung kann festgehalten werden, wer Betreuer werden soll. Weitere Informationen können Sie hier abrufen.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung, welche eine Willenserklärung darstellt, können volljährige Personen für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit schriftlich festhalten, ob und inwieweit medizinische Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sowie Eingriffe durchgeführt werden sollen. Eine solche Patientenverfügung kann zum Beispiel um folgende Inhalte/ Schwerpunkte ergänzt werden: Bitten, persönliche Wertvorstellungen, religiöse Anschauungen, Richtlinien für einen Vertreter und behandelnde Ärzte sowie das Behandlungsteam. Somit kann das Selbstbestimmungsrecht aufbewahrt werden. Weitere Informationen können hier abgerufen werden.

Ehegattennotvertretung

Seit dem 01. Januar 2023 gilt in Deutschland das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht. Ist eine verheiratete Person beispielsweise aufgrund einer Bewusstlosigkeit selbst nicht in der Lage, Gesundheitsangelegenheiten zu besorgen, ist der Ehegatte berechtigt Entscheidungen für die andere Person zu treffen. Dies beinhaltet beispielweise die Einwilligung in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen sowie den Abschluss von Krankenhaus- oder Behandlungsverträgen. Im Vergleich zur Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf den medizinischen Bereich beschränkt. Umfasst die Vorsorgevollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten ist das Ehegattennotvertretungsrecht nicht gültig. Ebenso bleiben die Festlegungen in der Patientenverfügung vom Ehegattennotvertretungsrecht unberührt. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf höchsten sechs Monate befristet. Weitere Informationen können hier abgerufen werden.