Für Niedersachsen gilt Folgendes: Kommt ein Kind mit mehr als 500 Gramm zur Welt ist es bestattungspflichtig, auch wenn es nicht gelebt hat.
Wiegt das Kind weniger als 500 Gramm ist es nur bestattungspflichtig, wenn es mit mindestens einem Lebenszeichen geboren wurde (Lungenatmung, pulsierende Nabelschnur, Herzschlag) Bestattungspflicht
Möchten die Eltern oder auch nur ein Elternteil das Kind bestatten, das nicht bestattungspflichtig ist, ist das möglich. Das Kind muss von einem Bestatter transportiert und beigesetzt werden. Bestattungsrecht
Das Standesamt kann auf Wunsch der Mutter/der Eltern eine amtliche Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen. Dazu benötigt das Amt ärztliche Bescheinigung über das verstorbene Kind, Personalausweis und ggf. Mutterpass. Bei weiteren Fragen unterstützen wir gerne.
Namengebungs- und Eintragungsrecht nach Personenstandsrecht § 31; Abs.3, Satz 3 und 4





