Beschäftigte können medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Prävention) nach § 14 Abs.1 SGB VI erhalten, wenn erste gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die noch keinen Krankheitswert haben, wie etwa häifig wiederkehrende Schmerzen, beginnende psychische Beeinträchtigungen, ernste Probleme mit dem Gewicht oder dem Stoffwechsel oder Probleme mit den Atemwegen.
Ablauf der Präventionsleistung:
Die Präventionsleistung gliedert sich grundsätzlich in vier Abschnitte:
Manche Rentenversicherungsträger bieten alternativ auch eine andere Durchführung der Leistungen zur Prävention an (stationär oder ambulant). Welche Leistungen für den Einzelnen persönlich in Betracht kommt, entscheidet der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger.
Beantragung der Präventionsleistung:
Ausführliche Informationen und Kontakt finden Sie unter: